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Oberlandesgericht weist Berufung von usedSoft gegen einstweilige Verfügung endgültig zurück

OLG Frankfurt untersagt usedSoft den Vertrieb gebrannter Adobe-Datenträger und die Verwendung von „Notariellen Bestätigungen zum Softwarelizenzerwerb“München – Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 22. Juni 2010 die Berufung der HHS usedSoft GmbH gegen eine von der Adobe Systems Inc. erwirkte einstweilige Verfügung zurück gewiesen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig (Az. 11 U 13/10). Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war der Verkauf zweier Lizenzen der Softwaresammlung Adobe® Creative Suite® an eine hessische Gemeinde. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die HHS usedSoft GmbH nicht wie behauptet legal gebrauchte Software oder gebrauchte Softwarelizenzen, sondern selbst gebrannte, das heißt gefälschte Datenträger mit Adobe-Software vertrieben hatte. Dementsprechend wurde das gegen usedSoft ergangene Verbot bestätigt, solche selbst gebrannten Datenträger mit Software von Adobe Systems zu verkaufen.

Das Oberlandesgericht bestätigte außerdem, dass es usedSoft verboten ist, selbst gedruckte Lizenzurkunden als Lizenzen für Software von Adobe auszugeben. Schließlich bekräftigte das Oberlandesgericht, dass die von usedSoft an den Kunden ausgegebene „Notarielle Bestätigung zum Softwarelizenzerwerb“ irreführend ist, weil der Kunde von usedSoft keine wirksamen Lizenzrechte erhalten hat. Die weitere Verwendung solcher Notartestate bleibt usedSoft deshalb untersagt. usedSoft musste in dem Verfahren zugeben, Kunden Notartestate übergeben zu haben, in denen der Notar inhaltlich falsche Angaben gemacht hat.

„Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist eine wichtige Information für Kunden, gegenüber der inzwischen mehrfach gerichtlich untersagten Geschäftspraxis von usedSoft Vorsicht walten zu lassen“, sagt Philippe Brière, Anti-Piracy Manager Central Europe und UK der Adobe Systems GmbH. „Generell sollten Anwender Produkte auf gebrannten Datenträgern und ohne originalen Adobe-Nachweis vor dem Kauf genau überprüfen und sich auch nicht durch selbst gedruckte Urkunden und notarielle Testate täuschen lassen. Wir empfehlen, sich im Zweifelsfall per E-Mail an legalesoftware@adobe.com zu wenden, um die Rechtmäßigkeit der Lizenz durch Adobe kontrollieren zu lassen.“

In dem Berufungsverfahren hat sich außerdem herausgestellt, dass usedSoft über einen Mittelsmann stark vergünstigte, aber nicht übertragbare Education-Lizenzen bestellt hatte. Der Kunde von usedSoft wurde dann im Glauben gelassen, dass es sich um gebrauchte Vollversionen handelt.

Aufgrund der neuen Erkenntnisse im Berufungsverfahren hat das Landgericht Frankfurt am 27. Mai 2010 inzwischen eine zweite einstweilige Verfügung gegen usedSoft und ihre Geschäftsführer erlassen (Az. 2-03 O 235/10, nicht rechtskräftig).